Die Gesellenprüfung wird für hoffentlich viele Auszubildende der erfolgreiche Abschluss der Lehrzeit sein. Doch was passiert nach der Prüfung?

Besteht der Auszubildende nicht, so kann er verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur Wiederholungsprüfung fortgesetzt wird, das Ausbildungsverhältnis verlängert sich dann um maximal ein Jahr. Hält er dagegen die vorläufige Bescheinigung über die bestandene Prüfung in Händen, so ist das Ausbildungsverhältnis beendet. Betrieb und Auszubildender trennen sich oder der Jung-Geselle wird als Facharbeiter beschäftigt, je nach Vereinbarung befristet oder unbefristet. Doch VORSICHT: Beschäftigen Sie Ihren ehemaligen Auszubildenden nach Vorlage des Bescheides über die bestandene Prüfung ohne Vereinbarung weiter (ein einziger Arbeitsauftrag reicht!), dann kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande – so steht es im Berufsbildungsgesetz!

Die wirksame Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass die Befristung schriftlich erfolgt, andernfalls entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ohne Vorliegen eines sachlichen Befristungsgrundes kann ein befristetes Arbeitsverhältnis für maximal 24 Monate abgeschlossen werden. Dabei können auch mehrere – höchstens vier – Verträge hintereinander geschaltet werden; bei der Berechnung der Höchstdauer zählt die Zeit der Berufsausbildung nicht mit.